Gaffer am Unfallort

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Schaulustige bei einem Unfall – Welche Strafen drohen?

Gaffer sorgen für eine Behinderung der Rettungskräfte an einem Unfallort
Gaffer sorgen für eine Behinderung der Rettungskräfte an einem Unfallort

Einmal angenommen, es passiert ein Unfall in Ihrer Stadt. Sie sind gerade unterwegs und es kracht. Die Einsatzwagen treffen bereits ein, um sich um die Verletzten zu kümmern. Weitergehen oder sich das „Spektakel“ anschauen – Was würden Sie tun?

Ein Unfall ist eine schlimme Angelegenheit. Besonders, wenn nicht nur ein Sachschaden, sondern auch ein Personenschaden zu verzeichnen ist. So einige Artikel in den Medien berichten bereits von den sogenannten Gaffern: Den schaulustigen Menschen, die möglichst noch mit der Kamera oder dem Handy um den Unfallort herumstehen und sich das Geschehen dort anschauen.

Doch Gaffer sind gefährlich, denn sie behindern die Arbeit von Rettungskräften am Einsatzort, besonders dann, wenn sie die Zugangswege versperren oder keine Rettungsgasse für die Einsatzkräfte bilden.

Bei einem Unfall muss alles ganz schnell gehen. Unter Umständen müssen Schwerverletzte aus ihren Autos befreit und medizinisch versorgt werden. Hier kann es um jede Minute gehen – um Leben und Tod. Reanimation oder die Stoppung von Blutungen sind Aufgaben, die Notärzte in so einem Fall zu erbringen haben.

Nicht nur, dass hier die lebensrettenden Maßnahmen eines Menschen zu einer Verzögerung geraten können, wenn ein Schaulustiger den Weg versperrt, um sich den Unfall anzuschauen, auch die Persönlichkeitsrechte der Unfallbeteiligten werden hierbei enorm verletzt.

Nicht selten greifen Gaffer zu ihrem Handy, machen Fotos oder filmen das „Ereignis“ sogar mit der Handykamera, um es im schlimmsten Fall später sogar ins Internet zu stellen. Dies zeugt nicht nur von Respektlosigkeit, sondern verstößt immens gegen das Persönlichkeitsrecht des Unfallopfers. Dementsprechend hat ein Gaffer auch mit ernsthaften Sanktionen zu rechnen, vor allem dann, wenn sein Verhalten schwerwiegende Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit der Rettungskräfte ausübt. Das kann nicht nur bedrohlich, sondern im gravierendsten Ausgang sogar tödlich für das Unfallopfer enden.

Helfen anstatt Gaffen

Dabei ist es wichtig im Falle eines Unfalls nicht schaulustig zu agieren, sondern zu helfen, wenn ein Unglück im Straßenverkehr passiert. Gerade, wenn Sie als Fahrer zuerst am Unfallort zugegen sind, dann sollten Sie in jedem Fall die 110 oder die 112 wählen und die Polizei rufen sowie den Notarzt informieren. Das ist gerade dann enorm wichtig, wenn es Verletzte gibt.

Würde ein Kraftfahrer nicht helfen, wenn er als erster ein Unfallgeschehen beobachtet, dann könnte ihm die Straftat der unterlassenen Hilfeleistung angelastet werden. Diese zieht nicht nur ein Bußgeld nach sich, sondern kann bis hin zu einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Gaffer müssen mit harten Strafen rechnen
Gaffer müssen mit harten Strafen rechnen

Als Ersthelfer ist es außerdem wichtig, die Unfallstelle zu sichern. Das bedeutet, es muss ein Warndreieck aufgestellt und die Warnweste übergezogen werden. Niemand erwartet von Ihnen, die Verletzten zu verarzten. Das ist Ihnen ja auch nicht möglich, sofern Sie nicht von Beruf Arzt sind. Möglicherweise können Sie erste Hilfe leisten oder testen, ob die Person ansprechbar ist.

Befinden sich bereits Helfer an der Unfallstelle, dann können Sie ohne Bedenken weiterfahren, um nicht als Gaffer die Einsatzkräfte von ihrer Hilfeleistung abzuhalten.

Gesetz gegen Gaffer kommt

Leider ist es oftmals schwierig für Polizei und Rettungshelfer, die Gaffer im Nachhinein ausfindig zu machen und entsprechend zu bestrafen, weil das Handeln der Schaulustigen entsprechend dokumentiert werden müsste und zwar so, dass es vor Gericht Verwendung finden kann.

Weil schaulustige Gaffer also eine Gefahr darstellen hat Boris Pistorius, der Innenminister des Landes Niedersachsen, im September 2015 einen Gesetzesentwurf in die Wege geleitet, mit dem drastischer gegen Gaffer vorgegangen werden soll. Das Justizministerium muss nun über dieses Gesetz entscheiden.

Die Strafen für Gaffer sind allerdings jetzt schon festgelegt, zum Beispiel:

Zuwiderhandlung der GafferBestrafung
Gaffen an sich als Ordungswidrigkeit20 bis 1.000 Euro Bußgeld
Behinderung der Einsatzkräfte durch das Befahren oder Parken auf dem Seitenstreifen20 bis 25 Euro Bußgeld
Keine Rettungsgasse gebildetmind. 200 Euro Bußgeld
Behinderung der Rettungskräfte durch Nötigung Bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Straftat)
Unterlassene HilfeleistungFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Geldstrafe (Straftat)
Filmaufnahmen oder Bilder vom Unfall machenFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Geldstrafe

FAQ: Gaffer und Schaulustige bei einem Unfall

Wie sollten sich Passanten und Verkehrsteilnehmer am Unfallort und in der näheren Umgebung verhalten?

Bei stockendem Verkehr müssen alle Kraftfahrer sofort eine Rettungsgasse bilden. Wer bei einer Unfallstelle vorbeikommt, muss Verletzten Erste Hilfe leisten. Sind schon Ersthelfer oder Rettungskräfte vor Ort, fahren Sie bitte ohne zu drängeln zügig weiter. Behindern Sie die Rettungskräfte nicht. Fotos und Videos vom Unfall sind absolut tabu.

Ist Gaffen strafbar?

Ja. Wer unbefugt Verletzte fotografiert oder filmt, stellt deren Hilflosigkeit zur Schau und macht sich damit nach § 201a StGB strafbar. Derjenige muss mit einer saftigen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

Warum gaffen Leute bei einem Unfall?

Neugier ist ganz natürlich. Doch häufig nimmt die Sensationslust Überhand. Im schlimmsten Fall behindern Gaffer die Rettungskräfte oder filmen das Geschehen. Beides ist strafbar.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (41 Bewertungen, Durchschnitt: 4,10 von 5)
Gaffer am Unfallort
Loading...

Über den Autor

Male Author Icon
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 7 comments… Kommentar einfügen }
  • Patrick 19. Januar 2018, 23:56

    Ich hätte eine Frage:
    Würde es ebenfalls unters Gaffen fallen, wenn man Fotos/Videos von Einsatzfarzeugen mit abgeschaltetem Blaulicht macht (Polizei, Feuerwehr) ohne aber im Entferntesten dabei den eigentlichen Unfall, beziehungsweise die Betroffenen Personen abzulichten?
    Beispiel: in einem Gebäude, das relativ weit von der Straße entfernt ist, gibt es irgend einen Vorfall, man selbst fotografiert aber nur die auf der Straße stehenden Polizei und Feuerwehrfahrzeuge, ohne dass im Entferntesten irgend ein Opfer oder eine aktive Handlung von Feuerwehr oder Polizei darauf sichtbar wäre.

    • bussgeld-info.de 22. Januar 2018, 11:07

      Hallo Patrick,
      der Tatbestand „Gaffen“ liegt insbesondere dann vor, wenn dadurch die Einsatzkräfte bei Ihrer Arbeit behindert werden. Dies ist gemäß Ihrer Schilderung nicht der Fall. Darüber hinaus kann es aber auch zu einem Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte kommen, wenn Sie Personen ohne deren Einverständnis filmen und fotografieren.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Leon 31. Dezember 2017, 12:45

    20 Euro wenn man Rettungsgasse bildet… so lächerlich für das Ausmaß was das zur Folge haben kann. 20 Euro is doch keine Strafe.

    • bussgeld-info.de 8. Januar 2018, 11:35

      Hallo Leon,
      das Bußgeld für eine nicht ordnungsgemäß gebildete Rettungsgasse wurde im letzten Jahr erhöht und beträgt nun mindestens 200 Euro. Wir haben die Tabelle dahingehend angepasst.

      Ihr Bussgeld-Info Team

  • Thomas 20. Dezember 2017, 12:09

    Die Bußgelder sollten deutlich empfindlicher sein! Höhere Strafen = bessere Abschreckung!
    Außerdem sollte
    1. der reine Besitz von nicht durch eine staatliche Stelle (Polizei, Feuerwehr..) veröffentlichten Bildern und Videos untersagt werden. Ob jemand ein Film oder Foto von einem Unfallopfer erstellt, besitzt oder vertreibt, ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Verunfallten und muss bestraft werden.
    2. Die Vertreibung durch Medien / Sozialmediaplattformen (Facebook, Instagram, Twitter und Co.) sollte untersagt werden. DIenste die sich nicht um ihre Inhalte kümmern müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.
    (Anstatt unkontrolliert, Bilder und Videoclips ins Web zu geben, sollten die Mediaplattformen dazu verpflichtet werden, VOR der Veröffentlichung die Inhalte der Medien zu prüfen und ggf. die Veröffentlichung abzulehnen.)
    3. Presseberichterstattung muss möglich sein, aber ausschließlich im Rahmen der Pressearbeit. Und auch diese Personen sollten mit erheblichen Strafen bis hin zum Berufsverbot zu rechnen haben, wenn sie Rettungskräfte behindern.

  • charliefox 6. August 2016, 17:31

    Irgendwann sind Angehörige der Gaffer betroffen und dann werden diese Blitzbirnen sehen wie sowas ist, wenn die Rettungskräfte behindert werden.

    Einmal das Hirn einschalten und EINMAL, EIN EINZIGES MAL sozial sein und anderen helfen. So sensationsgeil kann man doch an sich nicht sein, das man jeden Sch*** und jeden Unfall filmen muss, egal ob da Leute sterben könnten.

    Wenn es wirklich mal irgendwann vor Gericht geht wird das Geschrei groß sein, in meinen Augen sollte da mindestens unterlassene Hilfeleistung, Behinderung der Rettungskräfte und in schweren Fällen mit Todesfolge auch Mord angeklagt werden. Ja, MORD, das wird lebenslänglich bestraft. Denn durch die Gaffgeilheit werden die Rettungskräfte mutwillig und mit voller Absicht und mit niederen Motiven behindert, was als Grundelage für eine Anklage wegen Mord reichen sollte.

    Vermutlich kriegen das die Betroffenen aber eh nicht in die Birne, es muss ja irgendwo nen Unfall gefilmt oder nen Pokemon gefangen werden.

    • Paul Gaulsen 21. Juni 2017, 18:59

      Du sprichst mir aus der Seele…

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.