Nutzungsausfall und Nutzungsausfallentschädigung

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 29. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Nutzungsausfallentschädigung: Eine Tabelle hilft den Gerichten beim Berechnen.
Nutzungsausfallentschädigung: Eine Tabelle hilft den Gerichten beim Berechnen.

Nach einem Autounfall hat der Geschädigte das Recht, für die Reparaturdauer seines Fahrzeuges auf Kosten der Gegner-Versicherung einen Mietwagen zu nutzen. Sollte er diesen nicht geltend machen, ist ihm für die Zeit des Nutzungsausfalls eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Dauer und Höhe der Zahlungen werden vom Gericht festgesetzt.

Allerdings ist für die Ermittlung nachzuweisen, inwiefern der Nutzungsausfall des Kfz tatsächlich zur Beeinträchtigung der Lebensumstände des Geschädigten führt.  Insbesondere muss der Geschädigte Wille und Möglichkeit zur Nutzung seines nun ausgefallenen Fahrzeugs aufzeigen. Die Verfahren, die zur Berechnung von Nutzungsaufall führen sollen, sind kompliziert und in Teilen schwer nachzuvollziehen. Der folgende Artikel soll die verworrene Gesetzeslage verständlicher machen und an Beispielen zeigen, wie Sie nach einem Unfall Nutzungsausfall geltend machen können, damit Sie Ihre Entschädigung erhalten.

Was ist Nutzungsausfall?


Im Falle eines unverschuldeten Unfalls haben Beschädigte die Wahl: Greifen sie zum Mietwagen und forden die Kosten dafür anschließend von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wieder ein, oder lassen sie sich die Zeit, in der sie unfallbedingt ohne Fahrzeug auskommen müssen, durch einen Geldbetrag entschädigen?

Möglichkeit Nummer Zwei soll nun genauer betrachtet werden. Sie wollen von der Versicherung der Gegenseite also eine Nutzungsausfallentschädigung einfordern. Dies ist möglich, da ein Kfz als geldwerter Vermögensbestandteil angesehen wird, dessen Wegfall einen ersatzpflichtigen Schaden entstehen lässt. Dieser Schaden wird in allgemein anerkannten Tabellen ermittelt.

Die Nutzungsausfalltabelle

Die Nutzungsausfallentschädigung muss ebenso wie der Minderwert von Fall zu Fall neu berechnet werden. Die meisten Gerichte halten sich dafür an eine Nutzungsausfallentschädigung-Tabelle, die zum ersten Mal im Jahr 1966 Anwendung fand und seitdem ständigen Aktualisierungen unterliegt.

Sie wurde in ihren Grundzügen von den Autoren Sanden, Danner, Küppersbusch, Seifert und Kuhn entwickelt und enthält Nutzungsausfall-Berechnungen für über 38.000 Fahrzeugmodelle. Anhand dieser auch “EurotaxSchwacke” genannten Tabelle, kann der Nutzungsausfall für Motorrad- und Automodelle bestimmt werden. Inwiefern die empfundene Beeinträchtigung durch den Ausfall des eigenen Fahrzeuges mit den Berechnungen der Tabelle übereinstimmt, sei dahin gestellt. Jedenfalls berufen sich die Gerichte auf jene Vorgaben, um den Nutzungsausfall zu berechnen.

Der Bundesgerichtshof (VersR 05,284) betonte die praktische Bedeutung der Tabelle und empfiehlt den Tatrichtern ihre Anwendung. Es entspricht also gängiger Gerichtspraxis, die hier festgesetzten Beträge als Standartwert in ihre Rechtssprechung einfließen zu lassen.

So funktioniert die Nutzungsausfalltabelle

Die erfassten Fahrzeugmodelle werden in elf Gruppen von „A“ bis „L“ eingeteilt, wobei „L“-Modelle als besonders wertvoll, dagegen „A“-Modelle als besonders minderwertig gekennzeichnet werden. Je nach Gruppentyp steht dem Geschädigten ein festgesetzter Tagessatz an Ausfallentschädigung für sein Kfz zu.

Fahrzeuge der Gruppe “A” werden mit einem Tagesatz von 23 Euro, jene der Gruppe “L” mit 175 Euro entschädigt. Es wird empfohlen, die Festsetzung der Nutzungsausfallentschädigung für Pkw, die fünf Jahre alt sind um eine Gruppe herabzustufen. Nach zehn Jahren verliert das Fahrzeug demnach weiter an Wert und sinkt noch eine weitere Gruppe herab.

An diesem Konzept gibt es natürlich Kritik, denn gerade moderne Autos werden nach fünf Jahren Nutzung keine merklichen Mängel aufweisen. Die von den Autoren der Tabelle empfohlene Herabstufung „älterer“ Fahrzeuge ist der Grund dafür, dass in Gutachten häufig von “überdurchschnittlich gepflegten” Fahrzeugen die Rede ist. Auch die Floskel vom “sehr guten Erhaltungszustand” rührt daher.

Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung?

Anstatt einen Nutzungsausfall für Pkw geltend zu machen, können Geschädigte auch auf einen Mietwagen zurückgreifen. Dieser muss nach Klärung der Schuldfrage im Rahmen der Schadensregulierung von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bezahlt werden.

Ist die Schuldfrage jedoch strittig, sollten Geschädigte nach Möglichkeit keinen Mietwagen in Anspruch nehmen, da sie bei erwiesener Teilschuld einen gewissen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Warten Geschädigte hingegen auf die Festsetzung der Nutzungsausfallentschädigung, wird eine etwaige Mitschuld mit diesem verrechnet. Anstatt drauf zuzahlen, verringert sich demnach nur der zu erhaltende Betrag.

Es gilt also:
Bei einer Teilschuld bleiben Geschädigte auf einem Teil der Kosten für ein Mietauto sitzen, während eine ausgezahlte Nutzungsausfallentschädigung lediglich geringer ausfällt.
Die Nutzungsausfalltabelle gilt vor Gericht als anerkannter Richtwert.
Die Nutzungsausfalltabelle gilt vor Gericht als anerkannter Richtwert.

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Im Gegensatz zum reinen Sachschaden, reicht zur Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung keine fiktive Schadensermittlung durch einen Gutachter. Es müssen also konkrete Belege für den Nutzungsausfall vorgelegt werden. Dies soll den Schädiger vor Missbrauch der Ausfallentschädigung fürs Kfz schützen.

Hierfür müssen konkret der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit nachgewiesen werden

Nutzungswille

Der Geschädigte muss angeben, das beschädigte Fahrzeug zur Zeit des Nutzungsausfalls  zu benötigen. Dies kann angefochten werden, wenn nicht zeitnah nach dem Unfall eine Kfz-Werkstadt aufgesucht wird. Hier geht die Versicherung der Gegenseite schnell davon aus, dass ein Mobilitätsverzicht vorliegt.

Andererseits unterstellt das Gericht in meisten Fällen, dass ein einmal angeschafftes Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung vorgesehen ist (OLG Düsseldorf, Az. 1-I U 192/08). Die Beweislast hat sich in diesem Fall also etwas verschoben. Der Verzicht auf die Mobilität muss nachgewiesen werden. Solange die Reparatur zeitnah veranlasst wird, liegt in der Regel erwiesenermaßen Nutzungswille vor. Um dies zu beweisen, wird in der Regel ein Reparaturnachweis gefordert. Lässt er das Fahrzeug unrepariert, wird ihm zwar der fiktive Sachschaden ersetzt. Doch ist in dem Fall das Fehlen von Nutzungswillen erkennbar.

Voraussetzung der Nutzungsmöglichkeit

Der Geschädigte kann die Nutzungsausfallentschädigung nur verlangen, wenn er während der Zeit des Nutzungsausfalls theoretisch körperlich und geistig in der Lage ist, das Kfz zu fahren. Wird ihm dies aberkannt, so steht ihm auch keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Nutzungsmöglichkeit wird abgesprochen, wenn der Geschädigte zur betreffenden Zeit im Krankenhaus liegt, Polizei oder die Behörde ihm den Führerschein abgenommen hat oder er sich auf eine Urlaubsreise begibt (BGH VA 2008, 145).

Ein Beispiel für die Anerkennung der Nutzungsmöglichkeit:

  • Der Geschädigkte litt unter einer Brustbeinprellung mit mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit. Dies führte nicht zum Verlust der Nutzungsmöglichkeit (OLG Düsseldorf, Az.: 1U 120/03).

Dagegen wurde Nutzungsmöglichkeit aberkannt in folgenden Fällen:

  • Das Unfallopfer konnte nach einer Halswirbelsäulendistorsion zwei Wochen lang das Bett nicht verlassen (KG DAR 2006, 151).
  • Nach dem Unfall erlitt der Kläger einen Unfallschock einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, was sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (OLG Düsseldorf, Az. 1 U 141/01).

Nutzungsausfallentschädigung bei Ausweichmöglichkeiten?

Beim Nutzungsausfall eines Fahrzeuges machen Versicherungen nicht selten geltend, dass ein zweites Fahrzeug im Haushalt des Geschädigten vorhanden ist. Der sogenannte “Zweitwageneinwand” zielt darauf ab, dass der Betroffene keine echte Einschränkung durch den zeitweisen Verlust eines Fahrzeuges erfährt, sobald die Möglichkeit besteht, mit dem Zweitwagen notwendige Wege zu erledigen.

Dagegen kann geltend gemacht werden, dass etwa ein anderes Haushaltsmitglied den Zweitwagen ständig in Gebrauch hat. Außerdem muss die Wertigkeit vergleichbar sein. Dem Besitzer eines unfallbedingt ausgefallenen Kombis kann nicht zugemutet werden, dass er den im Haushalt vorhandenen Kleinwagen als hinreichenden Ersatz erachtet.

Nutzungsausfall: Motorrad

Motorräder werden in einigen Fällen als leicht zu kompensierende Fahrzeuge betrachtet. Insbesondere wenn im Haushalt des Geschädigten neben dem Motorrad auch ein Auto vorhanden ist. Dies rührt daher, dass die Nutzungsausfallentschädigung nur dann anerkannt wird, wenn die geschädigte Person typischerweise auf den Gebrauch des ausgefallenen Fahrzeuges angewiesen ist.

Abgelehnt wird der Nutzungsausfall fürs Motorrad auch, wenn dieses nur in der Freizeit benutzt wird (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 1 U 300/08).

Kann der Geschädigte dagegen glaubhaft darlegen, dass das Motorad für seinen täglichen Tagesablauf unentbehrlich ist, gilt: Ein Kraftrad der Gruppe „A“ wird mit 10 € pro Tag entschädigt. Motorräder der Gruppe „C“ werden mit 19 € täglich verrechnet.

Nicht nur der Nutzungsausfall beim Motorrad ist schwer nachzuweisen. Reine Freizeit-Fahrzeuge werden oft nicht entschädigt
Nicht nur der Nutzungsausfall beim Motorrad ist schwer nachzuweisen. Reine Freizeit-Fahrzeuge werden oft nicht entschädigt

Reine Freizeitfahrzeuge wie Quads oder Oldtimer werden bei der Erteilung von Nutzungsausfallentschädigungen folglich nicht berücksichtigt (Landesgericht Gießen SP 2007, 293 und Oberlandesgericht Düsseldorf VA 2011, 77).

Als Freizeitfahrzeug gilt auch das Wohnmobil, weshalb auch hier nur selten ein zu entschädigender Nutzungsausfall festgestellt wird (BGH VA 2008, 145). Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn glaubhaft nachgewiesen wird, dass zur Zeit des Nutzungsausfalls eine Reise mit dem Wohnmobil geplant war oder hätte stattfinden können.

Eine Nutzungsausfalltabelle zu solch speziellen Fällen gibt es nicht. Die Gerichte sind angehalten, die individuellen Situationen zu berücksichtigen.

Reparatur als Voraussetzung für Nutzungsausfallentschädigung

Die Reparatur wird, solange kein Totalschaden zu beklagen ist, als zwingende Voraussetzung zur Erhebung einer Nutzungsausfallentschädigung angesehen. Hierfür muss also ein Nachweis erbracht werden. Die folgenden Papiere und Aussagen können Teil eines solchen Nachweises sein:

  • Fotoaufnahmen des reparierten Fahrzeuges mit Beweis des Datums. Dies kann zum Beispiel durch eine gut erkennbare Tageseitung samt Erscheinungsdatum im Bild erfolgen.
  • Die Werkstattrechnung mit anhängendem Bericht eines Werkstattmitarbeiters
  • Inaugenscheinnahme eines durch die Versicherung der Gegenseite beauftragten Sachverständigen
  • Gutachten eines Sachverständigen Ihres Vertrauens
  • Eventuell ein Zeuge, der Auskunft über Umfang der Reparatur und Ausfallzeit geben kann.

Nutzungsausfall durch Reparatur in der eigenen Werkstatt beheben?

Es wird davon abgeraten, das Fahrzeug nach einem Unfall selbst zu reparieren, weil es umstritten ist, inwieweit der geschädigten Person hiernach eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Weiterhin wird darauf bestanden, dass Nutznungswille und -möglichkeit bestanden, zur Zeit der Reparatur in der eigenen Werkstatt.

Es sollte prinzipiell nicht zum Nachteil des Mechanikers gereichen, dass er sein Kfz in Eigenregie repariert, doch ist es schwierig, seine Unparteilichkeit zu beweisen, denn es handelt sich bei dem Unfallfahrzeug um sein Eigentum. Auch verkompliziert sich die Frage nach der Bezahlung der Reparatur. Um Ansprüche besser geltend machen zu können, sollte das Fahrzeug also in einer Kfz-Werkstatt repariert werden.

Gewerblicher Nutzungsausfall und Vorhaltekosten

Ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug betroffen, muss der konkrete Nutzungsausfall nachgewiesen werden. Hier ist zu unterscheiden zwischen…

  • unmittelbarer Gewinnerziehlung durch das Fahrzeug (hier ist der entgangene Gewinn zu ermitteln)

und

  • mittelbarer Gewinnerziehlung durch das Fahrzeug, in welchem Fall nach dem Nutzungsausfall gefragt wird.

Die Kosten, die gewerbliche Fahrzeugbetreiber für ein in Bereitschaft gestelltes Ersatzfahrzeug aufwenden, nennt man Vorhaltekosten. Inwiefern diese Kosten zu Lasten des Schädigers gelegt werden können, ist umstritten, da sie bereits vor dem Unfall entstanden sind.

Nutzungsausfall: Wie lange kann eine Entschädigung hierfür beansprucht werden?

Die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung ist oft auf 14 Tage beschränkt. Der kurze Zeitraum soll dazu anhalten, dass der Geschädigte seiner Schadenminderungspflicht nachkommt.

Schadenminderungspflicht des Geschädigten

Die Reparatur des ausgefallenen Fahrzeuges hat schnellstmöglich stattzufinden. Der Geschädigte ist nicht berechtigt, durch mutwillige Verzögerung der Reparatur den Betrag für den Nutzungsausfall künstlich zu erhöhen. Er hat nach dem Unfall einen Termin mit einer Kfz-Werkstatt auszumachen und dabei auf eine baldige Reparatur zu drängen. So kann der Kläger überdies glaubhaft seinen Nutzungswillen nachweisen.

Unter Umständen werden auch ein längere Zeiträume für die Nutzungsausfallentschädigung festgesetzt. So wird neben der notwendigen Reparaturzeit auch die Dauer des Gutachtens angerechnet. Außerdem können Überlegungsfristen gewährt werden, in denen der Geschädigte abwägen kann, ob eine Neuanschaffung der Reparatur des Fahrzeugs nicht vielleicht vorzuziehen ist.

Darüber hinaus muss der Geschädigte gute Gründe für die Dauer des Nutzungsausfalls darlegen. Er darf sich dabei nicht einfach auf die im Gutachten einkalkulierte Reparaturzeit berufen. Denn auch hier gilt: Nicht fiktive Angaben sind maßgeblich, sondern nur konkrete.

Nutzungsausfall bei wirtschaftlichem Totalschaden

Beim Nutzungsausfall wegen Totalschaden wird Bedenkzeit für eine Neuanschaffung gewährt.
Beim Nutzungsausfall wegen Totalschaden wird Bedenkzeit für eine Neuanschaffung gewährt.

Der Nutzungsausfall bei Totalschaden eines Kfz wird in der Regel gleichfalls mit einer 14-tägigen Nutzungsausfallentschädigung bedacht. Für die Ermessung des Schadens durch einen Gutachter, sowie die Abwägung, ob und wenn ja welches Fahrezug neuangeschafft werden soll, scheinen zwei Wochen freilich sehr kurz.

Das Oberlandesgericht Celle gestand in einem Fall dem Geschädigten letztlich einen Nutzungsausfall von 26 Tagen zu. Die beinahe verdoppelte Frist bis zur Anschaffung eines Neuwagens ergab sich aus der Überlegung, dass nach dem Einholen eines Gutachtens noch weitere Tage von Nöten seien, um eine vernünftige Entscheidung darüber zu treffen, wie der Nutzungsausfall am besten zu kompensieren ist. So spielten insbesondere folgende Kriterien eine Rolle:

  • benötigte Zeit zur Schadensaufnahme sowie dem Erstellen des Gutachtens,
  • angemessene Überlegungsfrist von ein bis drei Tagen nach Vorliegen aller Fakten
  • Dauer der Wiederbeschaffung für ein Ersatzfahrzeug

Wenn ein Totalschaden zu Nutzungsausfall führt, können sich also durchaus höhere Beträge zur Nutzungsausfallentschädigung ergeben.

Nutzungsausfallentschädigung: Unverbindlicher Musterbrief zur Orientierung

Um für Ihre Beeinträchtigungen durch ein fahruntaugliches Fahrzeug kompensiert zu werden, müssen Sie die Nutzungsausfallentschädigung nicht beantragen, sondern vor Gericht einfordern. Dazu reicht oft ein formloses Schreiben, indem Sie Ihren Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit herausstreichen.

Bei der genauen Formulierung muss natürlich auf Ihren individuellen Fall eingegangen werden, weshalb der folgender Nutzungsausfallentschädigung-Musterbrief unverbindlich und lediglich zu Anschauungszwecken zur Verfügung gestellt wird. Er dient der groben Orientierung. Im Zweifel sollten Sie sich immer an einen Fachanwalt wenden, der ein solches Schreiben juristisch korrekt zu verfassen in der Lage ist.

Beispiel für einen Nutzungsausfallentschädigung-Musterbrief:

[Name und Anschrift
des Geschädigten]

[Name und Anschrift
des Unfallgegners bzw.
von dessen Versicherung]

ggf. Versicherungsnummer

Ort, Datum

 

Nutzungsausfallentschädigung zum Unfall vom [Datum] in [Adresse des Unfallorts] – polizeiliche Vorgangs-Nr. […]

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

am [Datum] um … Uhr verursachte/n Sie/Ihr Versicherter einen Unfall in [Adresse des Unfallorts]. Hierbei wurde mein Fahrzeug [genaue Bezeichnung einschließlich Typ, Kfz-Kennzeichen und Baujahr] beschädigt. Nach der EurotaxSchwacke-Tabelle, [Gruppenbezeichnung] kann ich bei einer Nutzungsausfalldauer von … Tagen eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von … Euro Nutzwert pro Tag beanspruchen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von … Euro.

Ich nutze meinen Wagen täglich für den Arbeitsweg. Dies war mir in der Zeit vom … bis … aufgrund der Reparatur nicht möglich. Stattdessen musste ich in dieser Zeit auf die öffentlichen Verkehrsmittel ausweichen.

Bitte überweisen Sie den oben benannten Gesamtbetrag bis zum [Datum] auf mein Konto:

IBAN:

BIC:

Mit freundlichen Grüßen

[Ort, Datum und Unterschrift]

FAQ: Nutzungsausfall

Was ist der Nutzungsausfall?

Können Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr nutzen, da zum Beispiel umfassende Reparaturen notwendig sind, liegt ein Nutzungsausfall vor.

Steht mir für den Nutzungsausfall eine Entschädigung zu?

Diese Form des Schadensersatzes können geschädigten Autobesitzer ggf. geltend machen, wenn diese auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind.

Wie kann ich eine Nutzungsausfallentschädigung einfordern?

Einen Musterbrief zur Orientierung finden Sie hier.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (34 Bewertungen, Durchschnitt: 3,85 von 5)
Nutzungsausfall und Nutzungsausfallentschädigung
Loading...

Über den Autor

Male Author Icon
Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen

[x] Schließen
Bußgeldkatalog als PDF
Der aktualisierte Newsletter 2024 vom VFR Verlag zum Download und Ausdrucken.
Jetzt kostenlos per E-Mail anfordern:
Mit dem Absenden akzeptieren Sie unsere Datenschutzerklärung.