Das Jugendschutzgesetz: Kann ein Bußgeld verhängt werden?

Von Vitali U.

Letzte Aktualisierung am: 1. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bußgelder für Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz

VerstoßBuß­geld für Gewerbe­treibende / sonstige Personen
Einem Kind ohne Eltern oder entsprechende Begleitung den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 Uhr und 23 Uhr erlauben (außer zum Essen oder zum Trinken)800 Euro / 300 Euro
Einem Jugendlichen unter 16 ohne Eltern oder entsprechende Begleitung den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 5 Uhr und 23 Uhr erlauben (außer zum Essen oder zum Trinken)600 Euro / 200 Euro
Einem Jugendlichen über 16 ohne Eltern oder entsprechende Begleitung den Aufenthalt in einer Gaststätte zwischen 24 Uhr und 5 Uhr erlauben1200 Euro / 300 Euro
Einem Kind den Zutritt in ein Nachtclub oder Ähnliches erlauben10000 Euro / 7000 Euro
Einem Jugendlichen den Zutritt in ein Nachtclub oder Ähnliches erlauben8000 Euro / 5000 Euro
Kindern ohne Eltern oder entsprechender Begleitung die Teilnahme an einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet1500 Euro / 300 Euro
Jugendlichen ohne Eltern oder entsprechender Begleitung die Teilnahme an einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet1000 Euro / 200 Euro
Kindern ohne entsprechender Begleitung die Teilnahme an einer öffentlichen Tanzveranstaltung nach 24 Uhr gestattet1000 Euro / 200 Euro
Kindern den Zutritt in Spielhallen oder ähnlichen Räumlichkeiten erlauben2500 Euro (3000 Euro bei erlaubter Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit) / 500 Euro
Jugendlichen den Zutritt in Spielhallen oder ähnlichen Räumlichkeiten erlauben2000 Euro / 300 Euro
Kindern in Gasttätten, Verkaufsstellen und Ähnlichem Branntwein oder Getränke/Lebensmittel mit nicht geringfügiger Menge an Branntwein geben oder erlauben3000 Euro (2500 Euro ohne Begleitung) / 500 Euro
Jugendlichen und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung in Gasttätten, Verkaufsstellen und Ähnlichem Branntwein oder Getränke/Lebensmittel mit nicht geringfügiger Menge an Branntwein geben oder erlauben2000 Euro / 300 Euro
Kindern und Jugendlichen in Gasttätten, Verkaufsstellen und Ähnlichem Tabakwaren geben oder erlauben1000 Euro / 200 Euro
In einem Automaten Tabakwaren anbieten, auf den Kinder und Jugendliche zugreifen können1500 Euro
Kinder oder Jugendliche bei einem nicht für ihre Altersstufe freigegebenem Filmprogramm anwesend sein lassen600 Euro / 120 Euro (abhängig vom Alter und der Altersfreigabe)
Jugendlichen oder Kindern den Zugang zu nicht für ihre Altersstufe freigegebenen Medien ermöglichen1000 Euro / 200 Euro (abhängig vom Alter und der Altersfreigabe)
Die Kennzeichnung zur Alterseinstufung nicht an Medien anbringen1500 Euro

Bußgelder für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz

VerstoßBußgeld
Beschäftigung eines Kindes oder eines Jugendlichen unter 15 Jahren, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt500 Euro
+daraus resultierende Versäumnis des Schulunterrichts1000 Euro
+gesundheitliche Gefährdung2500 Euro
Überschreitung der täglichen festgelegten Arbeitszeit um bis zu eine Stunde und je weitere angefangene Stunde60 Euro
Überschreitung der wöchentlichen festgelegten Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden und je weitere angefangene Stunde60 Euro
Keine Freistellung an Berufsschultagen oder -wochen (pro angefangene Stunde)60 Euro
Keine Freistellung bei Prüfungen oder Ausbilungsmaßnahmen (je Tag)300 Euro
Die Mindestdauer der Ruhepause nicht eingehalten (Unterschreitung von 15 Min und pro weitere angefangene Viertelstunde)60 Euro
Die Vorschriften bezüglich der Lage der Mittagspause nicht beachtet (bis zu 1/2 Stunde und pro weitere angefangene halbe Stunde)60 Euro
Nicht genügend Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gestattet (bis zu 1 Stunde und pro weitere angefangene Stunde)60 Euro
Jugendliche während der Nachtzeit beschäftigen (bis zu 1 Stunde und pro weitere angefangene Stunde)225 Euro
Jugendliche an mehr als 5 Tage in der Woche arbeiten lassen (je Tag)300 Euro
Einen Jugendlichen unzulässig an gesetzlichen Feiertagen, an Sonntagen sowie an Samstagen und am 24. und 31. Dezember (nach 14 Uhr) beschäftigt (je Tag)300 Euro
Dem Jugendlichen nach zulässiger Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, an Sonntagen sowie an Samstagen und am 24. und 31. Dezember (nach 14 Uhr) keinen Ausgleich geboten (je halben Arbeitstag)300 Euro
Vorschriften bezüglich des Urlaubs nicht beachtet (je Urlaubstag)500 Euro
Mehrarbeit nicht ausgeglichen (bis zu 1 Stunde und pro angefangene Stunde)60 Euro
Den Jugendlichen unzulässig gefährlich arbeiten lassen (pro angefangenen Arbeitstag)500 Euro
Den Jugendlichen unzulässig mit Gefahrstoffen (ChemG) arbeiten lassen (je Tag)750 Euro
Den Jugendlichen unzulässig mit biologischen Arbeitsstoffen (Richtlinie 90/679/EWG) arbeiten lassen2500 Euro
Den Jugendlichen unzulässig mit Akkordarbeiten und tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt (pro angefangenen Arbeitstag)500 Euro
Den Jugendlichen unzulässig unter Tage arbeiten lassen (pro angefangenen Arbeitstag)1250 Euro
Nicht bezüglich Gefahren belehrt350 Euro
Einen Jugendlichen ohne Bescheinigung eines Arztes über die Erstuntersuchung beschäftigt500 Euro
Einen Jugendlichen weiterhin ohne Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung beschäftigt500 Euro
Den Jugendlichen nicht rechtzeitig dazu aufgefordert, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen175 Euro
Den Jugendlichen beschäftigen ohne die benötigten ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen500 Euro
Dem Jugendlichen, obwohl ein ärztlicher Gefährdungsvermerk vorliegt, eine spezielle Arbeit zuweisen2500 Euro
Die ärztlichen Bescheinigungen nicht aufbewahren, einsenden oder aushändigen (je Bescheinigung)175 Euro
Die ärztlichen Untersuchungen nicht gestatten, indem keine Freizeit dafür geboten wird175 Euro
Gesetz nicht ausgelegt, kein Aushang bezüglich der Arbeitszeit und der Pausen oder Ausnahmebewilligungen oder Aufsichtsbehörde nicht angegeben125 Euro

Das Jugendschutzgesetz

Der Jugendschutz betrifft Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit und im Kontakt mit Medien. In diesem Artikel werden Informationen bezüglich dem Jugendschutzgesetz und insbesondere dem Jugendarbeitsschutzgesetz geboten.

Das Jugendschutzgesetz: Alkohol und Jugendliche sowie Kinder

Der Jugendschutz bestimmt: Kein Alkohol für Kinder
Der Jugendschutz bestimmt: Kein Alkohol für Kinder

Kinder und Jugendliche reagieren besonders sensibel auf das Zellgift Alkohol. Kinder können bereits mit 0,5 Promille in Ohnmacht fallen. Selbst Pralinen mit Alkoholfüllung sind gefährlich für sie. Der Alkoholkonsum von Jugendlichen in der Öffentlichkeit ist durch das Jugendschutzgesetz strikt geregelt und richtet sich nach Härte des Alkohols.

Die folgende Tabelle verdeutlicht, worauf Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonstige Verkäufer laut Jugendschutz achten müssen, um keine jugendgefährdende Vergehen zu begehen und kein Bußgeld zahlen zu müssen:

AlterBier, Wein, SektSpiri-
tuosen
< 14NeinNein
14 - 15In Begleitung des Erziehungs­berechtigten gestattetNein
16 - 17JaNein
> 18JaJa

Das Jugendschutzgesetz: Ausgehzeiten der Heranwachsenden

Die Länge des Aufenthalts von Jugendlichen in der Öffentlichkeit hängt von ihrem Alter und der Tatsache ab, ob die Eltern oder eine Aufsichtsperson dabei ist, ab. Der Jugendschutz regelt die Ausgehzeiten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Gaststätten von 5 Uhr bis 23 Uhr ohne Eltern oder Aufsichtsperson besuchen, sofern sie sich dort zum Trinken oder Essen befinden.

Außerhalb dieser Zeit ist ihnen der Aufenthalt nicht gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur mit einer Begleitperson besuchen. Ist der Jugendliche über 16 Jahre alt, kann er die Tanzveranstaltung laut Jugendschutz ohne Begleitperson bis um 24 Uhr besuchen.

Der Jugendschutz: Internet

Der Jugendschutz im Internet wird durch das Jugendschutzgesetz und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gewährleistet. Webseiten im Internet, die jugendgefährdenden Inhalt oder keinen Inhalt für Minderjährige besitzen, müssen dies kenntlich machen.Bietet der Betreiber einer Webseite also beispielsweise jugendgefährdende Inhalte an und verstößt gegen diesen Artikel, werden gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen eingeleitet.

Weitere Ratgeber zum Thema „Jugend und Jugendschutz“

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Im Jugendschutzgesetz sind auch die Regelungen über Arbeitszeiten für Jugendliche enthalten
Im Jugendschutzgesetz sind auch die Regelungen über Arbeitszeiten für Jugendliche enthalten

Der Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitszeiten von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Das Gesetz umfasst folgende Informationen:

  • Eine maximale Arbeitszeit von 40 Stunden pro Fünf-Tage-Woche darf zum Jugendschutz nicht überschritten werden.
  • Die Verkürzung einer Arbeitszeit kann durch Arbeitstage mit maximal 8,5 Stunden ausgeglichen werden.

Neben der Arbeitszeit ist die Länge Pausen, auf die das Kind oder der Jugendliche Anspruch hat, durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten gewährleistet werden.
  • Beträgt die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, steht dem Arbeitnehmer eine Pause von 60 Minuten zu.

Auch Jugendliche und Kinder haben Anspruch auf Urlaub. Die Länge des Urlaubes hängt vom Alter des Arbeitnehmers ab.

  •  15-Jährige haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub,
  • 16-Jährige auf 27 Werktage und
  • 17-Jährige auf 25 Werktage.

Grundsätzlich können Jugendliche in Deutschland ab 15 Jahren beschäftigt werden. Lediglich bei Arbeiten als Zeitungsausträger oder im Bereich Landwirtschaft können Ausnahmen gemacht werden.

FAQ: Jugendschutz

Wie werden Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz geahndet?

Die Bußgelder, die hierfür verhängt werden, können Sie hier entnehmen.

Welche Bußgelder fallen bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz an?

Die entsprechenden Sanktionen finden sich in der Bußgeldtabelle.

Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche täglich arbeiten?

Die Arbeitszeiten von Kindern und Jugendlichen werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

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Das Jugendschutzgesetz: Kann ein Bußgeld verhängt werden?
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Über den Autor

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Vitali U.

Vitali ist seit 2016 Redakteur auf bussgeld-info.de. Seine Karriere begann er nach dem Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften an einer renommierten Universität in Deutschland. Seitdem hat er sich auf das Thema Verkehrsrecht spezialisiert und sein Wissen durch eine einschlägige Ausbildung vertieft.

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